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   BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23   

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https://dejure.org/2023,30402
BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23 (https://dejure.org/2023,30402)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2023 - 1 StR 281/23 (https://dejure.org/2023,30402)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 (https://dejure.org/2023,30402)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 79
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19

    Einziehung (ersparte Aufwendungen als erlangtes Etwas: ersparte Einkommensteuer

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41; vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).

    Die infolge der Einziehung gebotenen steuerlichen Korrekturen sind dem Besteuerungsverfahren zugewiesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 9).

  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 436/22

    Einziehung (keine gleichzeitige Einziehung von Taterträgen und hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41; vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).
  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 515/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung bei Veranlagungsteuern:

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41; vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Täter durch Vermögensabschöpfung und Besteuerung zwar nicht doppelt belastet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.).
  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 242/20

    Steuerhinterziehung (keine strafbare Hinterziehung von Kirchensteuer); Einziehung

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41; vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).
  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41; vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 184/20

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat im

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    Denn die Nebenfolge der Einziehung ist weder eine Strafe noch eine strafähnliche Maßnahme (BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 4 StR 102/22 Rn. 6 und vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20 Rn. 10; jeweils mN).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 102/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Darstellung in den Urteilsgründen:

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    Denn die Nebenfolge der Einziehung ist weder eine Strafe noch eine strafähnliche Maßnahme (BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 4 StR 102/22 Rn. 6 und vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20 Rn. 10; jeweils mN).
  • BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22

    Steuerhinterziehung (Strafzumessung: erforderliche Darstellung besonders

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    Einziehungsanordnung und Strafzumessung lassen sich jeweils "losgelöst" voneinander prüfen (vgl. zur isolierten Anfechtung des Strafausspruchs etwa BGH, Urteile vom 24. November 2022 - 4 StR 175/22 Rn. 9 und vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 269/22 Rn. 8; jeweils mwN), auch wenn die zugehörigen und stets der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterfallenden Feststellungen beiden Entscheidungsteilen gleichermaßen zugrunde liegen und eine Fehleridentität möglich ist.
  • BGH, 09.08.2023 - 1 StR 125/23

    Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der

    Auszug aus BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
    Grundsätzlich gilt bei der durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung, dass bewusst in Verbotenes Investiertes - hier die Umsatzsteueraufwendungen zur Aufrechterhaltung des Verschleierungssystems - unwiederbringlich verloren ist (BT-Drucks. 18/11640, S. 79; zuletzt BGH, Beschluss vom 9. August 2023 - 1 StR 125/23 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der

  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 175/22

    Revisionsbegründung (Widerspruch Revisionsantrag und Revisionsbegründungsschrift:

  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    Denn bei dieser handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass der Strafausspruch von ihr in der Regel nicht berührt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141; Beschluss vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23).
  • BGH, 31.01.2024 - 4 StR 129/23

    Verbotenes Inverkehrbringen von Lebensmitteln; Anordnung der

    Die hierfür benötigten Mittel wurden also von dem als Täter handelnden Zeugen F.         bewusst für die Begehung der Straftat eingesetzt (vgl. auch zur Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23; s. zudem BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 261/19 Rn. 3).

    Dem ist bei der Bestimmung des Einziehungsumfangs aber nur dann Rechnung zu tragen, wenn der Tatertrag als "Substrat" und zugleich die Ersparnis, die durch nachfolgende Steuerverkürzungen hinsichtlich des Erlangten erzielt wird, abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23; Beschluss vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22 Rn. 4; jeweils mwN).

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